|
|
Beitragswesen


Die
Mitglieder haben dem Verband nach § 32 Abs.
1 der Satzung des Ostedeichverbandes die
Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung
seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu
einer ordentlichen Haushaltsführung
erforderlich sind.

Grundlage für die Beitragserhebung ist gem.
§ 33 ff der Verbandssatzung der Einheitswert
u. der daraus von der Finanzverwaltung
errechnete
Steuermessbetrag
(Vorteilsprinzip). Dieser wird dem
Ostedeichverband von der Oberfinanzdirektion
unter Wahrung des Datenschutzes mitgeteilt.
Bei der Berechnung des Beitrages werden
Ersatzbewertungen für Grundstücke, für die
ein Einheitswert nicht festgelegt ist oder
für wirtschaftliche Einheiten, die nur
teilweise im Verbandsgebiet liegen,
vorgenommen.

|
Bei folgenden
Flächen sieht die Satzung eine
Gewichtung
(Reduzierung) des
Einheitswertes vor: |
|
Nicht
land- u. forstwirtschaftliche
Flächen in Insellage über NN + 6,00
m |
0,2 |
|
Land-
u. forstwirtschaftliche Flächen in
Insellage über NN + 6,00 m |
0,1 |
|
Nicht
land- u. forstwirtschaftliche
Flächen auf und vor dem Ostedeich |
0,9 |
|
Überschwemmungsgebiet Bereich
Fresenburg |
0,5 |
Weiterhin
gibt es beitragsfreie Flächen, z.B.
Überschwemmungsgebiete oberhalb des Wehres
in Bremervörde.
Der daraus ermittelte
Steuermessbetrag wird mit dem Hebesatz
multipliziert, der nach den Vorgaben des
Haushaltsplanes
vom Ausschuss in seiner Sitzung am
05.12.2011 auch im 9. Jahr wieder
auf 39,28 % festgesetzt
wurde. Neben dem Beitrag werden
Hebungskosten in Höhe von 2,02 Euro je
Mitglied gehoben. Dabei handelt es sich um
die im Zusammenhang mit der eigentlichen
Beitragshebung entstehenden Sach- u.
Verwaltungskosten.
Die Rechtsgrundlage hierfür bildet § 30
Wasserverbandsgesetz.
Der Haushaltsplan 2012 weist Einnahmen und
Ausgaben im ordentlichen Haushalt in Höhe
von 418.500,00 Euro aus. Die geplanten Investitionen
belaufen sich auf
3.480.000,00 Euro unter der Voraussetzung,
dass die beantragten Küstenschutzmittel
bewilligt werden.
Verbandsprüfung

Das
Wasserverbandsgesetz (WVG)
vom 12.02.1991 bestimmt in § 65, dass für
den Haushalt, die Rechnungslegung und die
Prüfung der Wasser- und Bodenverbände die
landesrechtlichen Vorschriften der
Landeshaushaltsordnung (LHO) gelten.

Hier regelt § 2 Abs. 3, dass die Haushalts-
und Rechnungsführung des Verbandes von der
Prüfstelle beim
Wasserverbandstag e.V.
geprüft wird.


|